Wir
erhalten immer wieder Anfragen zum Angeln. Wir haben für
Sie die wesentlichen Vorschriften, die Angler kennen müssen,
kurz zusammengetragen.
Grundlegend
für den Angler ist Paragraph 9 des Landes-Fischereigesetzes
§9 Abs.3. Danach muss der Angler, sofern er nicht Fischereiberechtigter
ist, eine Anglererlaubnis bei sich führen, die ausschließlich
vom Fischereiberechtigten ausgestellt wird. Ohne Angelschein
geht also nichts. Und den wiederum bekommt man nur, wenn man
einen Fischereischein vorweisen kann.
§ 15
"Verbote zum Schutz der Fischbestände"
Dort sind "verboten das Angeln ohne sinnvolle Verwertung
der gefangenen Fische, die Verwendung lebender Köderfische,
das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit
Wettbewerbscharakter". Das ergibt sich aus dem Bundestierschutzgesetz,
in dem es heißt, dass derjenige, der einem Wirbeltier
Schmerzen
Leid oder Schäden ohne vernünftigen Grund zufügt,
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sich strafbar
macht. Folgedessen ist auch die Lebenshalterung gefangener Fische
im Setzkescher in Ausübung des Angelns untersagt. Der Fisch
muss sofort getötet werden und es darf nur mit totem Köderfisch
geangelt werden.
Zu den verbotenen
Fangmethoden gehören auch das Fischen mit künstlichem
Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder das Fischen
mit der Schleppangel in Binnengewässern und Teilen der
Küstengewässer.
Unter §
32 " Mitführen von Fanggeräten" heißt
es,
dass niemand an oder auf Gewässern, an denen er nicht zum
Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen
darf. Wer damit angetroffen wird, hat auf Verlangen der Fischereiaufseher
Fischereischein und die
Angelberechtigung vorzuweisen, Fanggeräte, gefangene Fische
und Fischbehälter vorzulegen sowie seine Personalien unter
Vorlage des Personalausweises anzugeben.
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